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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Verkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Übersicht zu den Verkehrsdelikten der §§ 315, 315a, 315b, 315c und 316 StGB bei Unterteilung in Eingriffe von außen und von innen in die zwei unterschiedlichen Verkehrsbereiche Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr einerseits und Straßenverkehr andererseits. 

 

 

Eingriff von …

Außen

Innen

 

 

 

Eingriff in …

Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

  • § 315 StGB
    (konkretes Gefährdungsdelikt)

  • § 315a StGB
    (konkretes Gefährdungsdelikt)

 

 

  • § 316 StGB
    (abstraktes Gefährdungsdelikt)
    ...zum Schema

 

Straßen-verkehr

  • § 315b StGB
    (konkretes Gefährdungsdelikt)
    ...zum Schema

  • § 315c StGB
    (konkretes Gefährdungsdelikt)
    ...zum Schema

 

 

Zuletzt bearbeitet: