Suche

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Datenveränderung (§ 303a StGB)

Prüfungsschema zur Datenveränderung (§ 303a StGB): Bestraft wird, wer Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Tathandlung 
  6. Rechtswidrigkeit
  7. Schuld
  8. Ggf. Qualifikation: § 303b I Nr. 1 StGB

 

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Daten i.S.d. § 303a StGB = Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind (Verweis auf die Legaldefinition in § 202a II StGB)

 

Tathandlung 

Löschen = Aufhebung der Verkörperung sowie unwiederbringliches Unkenntlichmachen von Daten. 
z.B. formatieren der Festplatte

Unterdrücken = (Zumindest vorübergehende) Verhinderung der Zugriffsmöglichkeit des Verfügungsberechtigten auf die Daten.
z.B. Verschlüsseln gegen Lösegeld

Unbrauchbar machen = Nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit der Daten (vgl. ‚Beschädigen‘ bei § 303 I StGB).
z.B. Durcheinanderbringen von Datensätzen

Verändern = Inhaltliche Umgestaltung, die den Daten einen anderen Informationsgehalt oder Aussagewert gibt
z.B. Austausch einer Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse des Benutzers einer Packstation durch die eigene Nummer/Mail (um Pakete abzufangen)

 

Tathandlung muss ‚rechtswidrig‘ erfolgen: 

  • h.M.: Prüfung eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses, d.h. es muss sich insb. um Daten handeln, über die eine andere Person verfügungsberechtigt ist; entspricht ‚fremd‘ bei § 303 StGB
  • a.A.: Lediglich allgemeiner Hinweis auf unten zu prüfende Rechtswidrigkeit

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Ggf. Qualifikation: § 303b I Nr. 1 StGB

Der unglücklich strukturierte § 303b I StGB enthält in den Nr. 2 und 3 eigenständige Grundtatbestände
Die Nr. 1 ist hingegen eine Qualifikation zum vorliegenden § 303a I StGB.

  • § 303b I Nr. 1 StGB: Computersabotage durch Datenveränderung
    Der Täter stört in § 303b I Nr. 1 StGB durch die vorliegende Datenveränderung nach § 303a StGB eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist. 

 

Zuletzt bearbeitet: