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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2.
falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder
3.
falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.
(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Rechtfertigungsgrund: Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zum Rechtfertigungsgrund für Beleidigungsdelikte bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen im wissenschaftlichen, künstlerischen, gewerblichen oder rechtsverteidigenden Kontext (§ 193 StGB).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen 
  3. Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen
  4. Äußerungen, zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten
  5. Wahrnehmung berechtigter Interessen
  6. Subjektives Rechtfertigungselement

 

§ 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) ist Rechtfertigungsgrund und wird im Rahmen der Rechtswidrigkeit geprüft. Er gilt jedenfalls für die §§ 185, 186 StGB, nach h.M. auch für §§ 187 und 189 StGB.

 

Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen 

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen

Auch über Gerichtsurteile, Leistungen von Rechtsanwälten oder Ärzten, Leistung von Behörden (a.A. noch RG).

 

Äußerungen, zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten

  • Auch Äußerungen durch Vertreter, insb. Rechtsanwälte; erfasst auch Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und eidesstattliche Versicherungen
  • Nicht erfasst, sofern bewusst oder offensichtlich unwahr

 

Wahrnehmung berechtigter Interessen

Besonderer Fall der Interessensabwägung 

  • Berechtigtes Interesse
    Muss von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt sein; nicht bei wissenschaftlich unwahren oder offensichtlich unhaltbaren Behauptungen

  • Wahrnehmungsbefugnis
    Eigene Interessen des Äußernden oder ihm übertragene Interessen; auch wenn Interessen über Gruppen oder Verbände vertreten werden; allgemeine Interessen kann jedermann wahrnehmen

  • Geeignet und erforderlich zur Interessenwahrnehmung
    Äußerung muss Ziel ex ante förderlich erscheinen und muss mildestes Mittel sein

  • Angemessenheit der Äußerung
    Umfassende Abwägung von Interesse und beeinträchtigter Ehre; hier insb. Abwägung der Meinungs-, Presse und Kunstfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

 

Subjektives Rechtfertigungselement

  • h.M.: Absicht erforderlich; muss aber nicht alleiniges Ziel sein
  • a.A.: Kenntnis der Rechtfertigung reicht aus, entsprechend dolus eventualis

 

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