Suche

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
1.
(weggefallen)
2.
eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3.
eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4.
einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5.
eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
6.
einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,
7.
eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8.
einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2.
von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB i.V.m. Grunddelikt)

Prüfungsschema zur Erfolgsqualifikation Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB): Täter verursacht durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Verwirklichung des Grunddelikts (§ 249 oder § 252 oder §§ 253, 255 StGB).
  4. Eintritt der schweren Folge
  5. Kausalität und objektive Zurechnung
  6. Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
  7. Objektive Leichtfertigkeitselemente
  8. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  9. Objektive Vorhersehbarkeit
  10. Rechtswidrigkeit
  11. Schuld
  12. Subjektive Leichtfertigkeitselemente
  13. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  14. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
  15. Allg. Schuldelemente

 

 

Tatbestand

Verwirklichung des Grunddelikts (§ 249 oder § 252 oder §§ 253, 255 StGB).

Der Wortlaut spricht selbst nur vom Raub (§§ 249 und 250 StGB). Der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB) sowie die räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) enthalten jedoch jeweils einen Raub, sodass auch diese (quasi als Plus zum Raub) ebenfalls als Vortat infrage kommen.

 

Eintritt der schweren Folge

Tod eines Menschen

  • Raubopfer oder Dritter
  • nicht: Mittäter (str.; (pro) Wortlaut: „Tod eines anderen Menschen“)

 

Kausalität und objektive Zurechnung

Die Verwirklichung des Grunddeliktes muss kausal (conditio sine qua non) für die schwere Folge sein.

Der Täter muss durch die Verwirklichung des Grunddeliktes ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich in der konkret eingetretenen schweren Folge realisiert hat (objektive Zurechnung).

 

Tatspezifischer Gefahrzusammenhang

Gerade die dem Raub typischerweise anhaftende spezifische Gefahr muss sich im Tod eines anderen Menschen realisiert haben.

Bei § 251 StGB ist recht unumstritten, dass der Gesetzgeber damit gerade die von der Raubhandlung - insb. in Form der Gewaltanwendung – ausgehenden Gefahren unter Strafe stellen wollte. Der tatspezifische Gefahrzusammenhang muss daher zwischen der Raubhandlung (und nicht dem Rauberfolg) und dem Tod eines Menschen bestehen.

Beispiel: T schlägt mit dem Baseballschläger mehrfach auf den A ein, um dessen Wohnung ungestört leerräumen zu können. Der A stirbt an den Folgen dieser Behandlung.

Nicht umfasst ist hingegen z.B.: T entwendet dabei auch lebenswichtige Medikamente des A, deren Fehlen zu seinem Tod führt. (Hier ist der Tod nur Folge des Rauberfolges.)

 

Objektive Leichtfertigkeitselemente

Abweichend von der Grundregel des § 18 StGB („fahrlässig“) verlangt der § 251 StGB, dass der Täter „wenigstens leichtfertig“ den Tod eines anderen Menschen verursacht.

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. (Rspr.: wird bereits durch Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert)

 

Objektive Vorhersehbarkeit

Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter also nicht beachtet, was sich objektiv für einen Menschen in der konkreten Lage aufdrängen muss.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Subjektive Leichtfertigkeitselemente

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt entsprechend seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. (Rspr.: wird bereits durch Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert)

 

Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

Leichtigkeit erfordert, dass die Möglichkeit des Todes sich für den Täter unter (einschränkender) Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufgedrängt hat.

 

Allg. Schuldelemente

Siehe für allg. Fälle, in denen die Schuld entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

Zuletzt bearbeitet: