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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Quelle: BMJ
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LexMea

Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zum Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB): Täter täuscht über die Begehung, das Bevorstehen oder die Beteiligten gewisser Straftaten.

Täuschungsadressat muss eine Behörde (§ 11 I Nr. 7 StGB) oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle sein.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tathandlung
  5. Vortäuschen der Begehung einer rechtswidrigen Tat (Abs. 1 Nr. 1) oder des Bevorstehens einer in § 126 I StGB genannten Tat (Abs. 1 Nr. 2).
  6. Täuschen über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat (Abs. 2 Nr. 1) oder einer bevorstehenden rechtswidrigen in § 126 I StGB genannten Tat (Abs. 2 Nr. 2)
  7. Täuschungsadressat
  8. Subjektiver Tatbestand
  9. Rechtswidrigkeit
  10. Schuld
  11. Qualifikation

 

  • Rechtsgut

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tathandlung

Vortäuschen der Begehung einer rechtswidrigen Tat (Abs. 1 Nr. 1) oder des Bevorstehens einer in § 126 I StGB genannten Tat (Abs. 1 Nr. 2).

Gegenstand der Täuschung ist die Tat selbst.

Vortäuschen = Hervorrufen oder Verstärken eines Verdachts einer straftatbestandsmäßigen (nicht bloß ordnungswidrigen), rechtswidrigen Tat, die in Wirklichkeit nicht begangen wurde

  • Modalität
    Kann durch falsche Behauptungen, sowie durch Schaffen verdachtserregender Beweislagen oder sonstiges verdächtiges Verhalten geschehen (da auch dann unnötige Inanspruchnahme der Rechtspflege; letzteres umstritten bei § 164 StGB).
    Es muss sich nicht um einen bestimmbaren Anderen handeln (auch Selbstbezichtigung oder Verweis auf „Unbekannten“) ausreichend (anders als bei § 164 StGB).

  • Geeignetheit
    Täuschung muss ex ante geeignet sein, die Strafverfolgungsbehörden zu unnützen Maßnahmen zu veranlassen (Arg: Schutzzweck); z.B. nicht bei völlig absurden Schilderungen wie A habe B verhext.

  • Fiktive Tat
    Dem Wortlaut der Nr. 1 („sei“) lässt sich die Voraussetzung entnehmen, dass die behauptete Straftat in Wirklichkeit nicht begangen wurde.

Ist die Handlung tatbestandsmäßig, wenn die Täuschung einen wahren Kern hat?

Beispiel: Behauptung der schweren Körperverletzung, obwohl nur Beleidigung stattfand

  • h.M.: (+) Strafbar, wenn Strafverfolgungsbehörde durch Täuschung zu erheblich höherem Ermittlungsaufwand veranlasst wird.
    Indizien hierfür: (1) Aus Antrags-/Privatklagedelikt wird Offizialdelikt, (2) Aus Vergehen wird Verbrechen.
    (pro) Telos: Auch dann wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgutes möglich.

  • a.A.: (–) Nicht strafbar, solange es sich um dieselbe Tat (im prozessualen Sinne) handelt, die die Strafverfolgungsbehörde nach dem Legalitätsprinzip ohnehin zur Ermittlung verpflichten würd.
    (pro) Wortlaut: Gegenansicht findet keine Stütze im Wortlaut, insb. dann nicht, wenn tatsächlich irgendeine „rechtswidrige Tat“ vorliegt.

 

Täuschen über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat (Abs. 2 Nr. 1) oder einer bevorstehenden rechtswidrigen in § 126 I StGB genannten Tat (Abs. 2 Nr. 2)

Gegenstand der Täuschung sind Beteiligte an einer rechtswidrigen Tat.

Beteiligte = Alle auf deren Mitwirkung der Erfolg zurückzuführen ist (Täter, Teilnehmer, Nebentäter)

  • Modalität
    Nach h.M. (str.) nicht bei reinem Abwehren des Tatverdachts durch z.B. Leugnen oder Leugnen unter logischer Berufung auf irgendeinen Dritten (‚modifiziertes Leugnen‘); wohl aber bei konkreten Angaben zu Dritten oder Vorlegen von Beweismitteln zu Dritten (‚qualifiziertes Leugnen‘).
    Auch nicht, bei bloßem Erschweren der Tätigkeit der Rechtspflege, z.B. durch Verschaffen eines falschen Alibis für einen tatsächlichen Täter (str.)

  • Geeignetheit
    Die Täuschung muss ex ante geeignet sein, die Strafverfolgungsbehörden zu unnützen Maßnahmen zu veranlassen (Arg: Schutzzweck)

  • Erfolg
    Die Täuschung muss nicht vollständig gelingen („zu täuschen sucht“).

  • Tatsächliche Tat
    •  e.A.: Nur strafbar, wenn tatsächlich eine rechtswidrige Tat vorliegt
      (pro) Wortlaut
    • a.A.: Auch strafbar, wenn der Täter aufgrund konkreter Verdachtsgründe / aufgrund einer rechtlichen Fehlbeurteilung irrig eine rechtswidrige Tat annimmt
      (pro) Telos: Auch in diesem Fall werden unnütze Ermittlungen provoziert

 

Täuschungsadressat

Täuschungsadressat nach Abs. 1 sowie nach Abs. 2 muss eine Behörde (§ 11 I Nr. 7 StGB) oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle sein.

Beispiele: Staatsanwaltschaften, Polizeistellen, Amtsgerichte (siehe § 158 I StPO) sowie nach h.M. auch parlamentarische Untersuchungsausschüsse

 

 

Subjektiver Tatbestand

  • Der Tatbestand erfordert, dass der Täter „wider besseres Wissen“ täuscht. Der Täter muss also bewussten Vorsatz (dolus directus 2. Grades) bezüglich der Falschheit des Tatvorwurfs haben.
  • Bezüglich der sonstigen Tatbestandsmerkmale (z.B. Täuschungsadressat) genügt wie sonst auch Eventualvorsatz (dolus eventualis).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

 

Qualifikation

  • Abs. 3 Nr. 1 enthält eine Qualifikation gegenüber Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, wenn das Vortäuschen dienen soll, um nach den in Abs. 3 a.E. genannten Kronzeugenregelungen eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe zu erlangen.

Abs. 3 Nr. 2 und 3 enthalten zwar auch das subjektive Element, von der Kronzeugenregelung profitieren zu wollen, erweitern aber auch den Tatbestand um über § 126 I StGB hinausgehende Delikte. Sie sind daher keine reine Qualifikation, sondern eigene Tatbestände. Beide sind wenig examensrelevant.

 

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