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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Quelle: BMJ
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LexMea

Untreue (§ 266 StGB)

Prüfungsschema zur Untreue (§ 266 StGB): Täter verletzt eine Vermögensbetreuungspflicht (Treuebruchtatbestand) oder missbraucht eine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (Missbrauchstatbestand) und fügt der Person, deren Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Vermögensnachteil zu.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand 
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Missbrauchstatbestand (Abs. 1 Alt. 1) 
  5. Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
  6. Gesetz 
  7. Behördlicher Auftrag
  8. Rechtsgeschäft
  9. Vermögensbetreuungspflicht (str.)
  10. Hauptpflicht
  11. Fremdnützigkeit
  12. Selbstständigkeit
  13. Erheblichkeit
  14. Missbrauch
  15. Treuebruchtatbestand (Abs. 1 Alt. 2)
  16. Vermögensbetreuungspflicht
  17. Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht 
  18. Zufügung eines Vermögensnachteils 
  19. Subjektiver Tatbestand
  20. Rechtswidrigkeit
  21. Schuld
  22. Strafzumessung
  23. Besonders schwerer Fall (Abs. 2 i.V.m. §§ 263 III StGB)
  24. Ausschlussklausel: Geringwertigkeit (Abs. 2 i.V.m. § 243 II StGB)
  25. Strafantrag (Abs. 2 i.V.m. §§ 247, 248a StGB)

 

  • Rechtsgut
    Vermögen
  • Deliktart
    • Erfolgsdelikt
    • Sonderdelikt (denn nur wer in einer Sonderbeziehung zum Opfer steht, kann Täter sein)

 

Die Untreue enthält zwei alternative Tatbestände: 

  • Missbrauchstatbestand (Alt. 1)
    Der Missbrauchstatbestand schützt fremdes Vermögen vor den Gefahren, die aus einer rechtlich begründeten Dispositionsbefugnis im Außenverhältnis beruhen. Die h.M. sieht Alt. 1 als speziellen Unterfall (lex specialis) der Alt. 2 an, sodass dieser zuerst zu prüfen ist.

  • Treuebruchtatbestand (Alt. 2)
    Der Treuebruchtatbestand schützt fremdes Vermögen vor den Gefahren, die aus einer aus einem tatsächlichen Treueverhältnis resultierenden Dispositionsbefugnis im Innenverhältnis beruhen. 

Beide erfordern - im Unterschied zu den meisten anderen Vermögensdelikten - keine besondere Absicht (z.B. Bereicherungsabsicht). Die Untreue stellt eine zivilrechtliche Pflichtverletzung unter Strafe. Die h.M. fordert daher eine restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale (sonst zu weit / unbestimmt und daher verfassungswidrig wg. Art. 103 II GG).

 

 

Tatbestand 

Objektiver Tatbestand

 

Missbrauchstatbestand (Abs. 1 Alt. 1) 

Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten

Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten = Rechtliche Möglichkeit im Außenverhältnis, Vermögensrechte eines anderen wirksam zu ändern, zu übertragen, aufzuheben oder mit Verbindlichkeiten zu belasten

Gesetz 
  • z.B. aus dem BGB: Ehegatten (§ 1357) Eltern (§§ 1626 ff.); Vormund (§§ 1793 ff.); Betreuer (§§ 1896 ff.); Pfleger (§§ 1905 ff.); Testamentsvollstrecker (§§ 2205 ff.)
  • z.B. nicht: Gutglaubensvorschriften (§§ 932 ff. BGB) sowie Duldungs- oder Anscheinsvollmachten, (Arg.:) diese schützen nur den gutgläubigen Erwerber, geben Veräußerer aber keine Befugnis 
Behördlicher Auftrag

Amtsträger, denen gewisse Dienstgeschäfte zugewiesen sind

Rechtsgeschäft

z.B. Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB); handelsrechtliche Vollmachten (§§ 48 ff., 54, 55, 125 ff. HGB); Geschäftsführung (§ 35 ff. GmbHG, § 82 AktG)

 

 

Vermögensbetreuungspflicht (str.)

Ist die Vermögensbetreuungspflicht Tatbestandsvoraussetzung des Missbrauchstatbestandes (Alt. 1)?

  • h.M.: (+) Ja
    (pro) Telos: Restriktive Auslegung zur Vorbeugung einer Ausuferung der Alt. 1; Wortlaut und Systematik: „und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat“ bezieht sich auf beide Alternativen, denn Alt. 1 = spezieller Unterfall (lex specialis) der Alt. 2.

  • a.A.: (–) Nein
    (pro) Wortlaut und Systematik: Satzteil sagt nur, dass Geschädigter betreuter Vermögensträger sein muss; Alt. 1. und Alt. 2 sind selbstständige Tatbestände mit unterschiedlichen Voraussetzungen, sodass der Satzteil nur für Alt. 2 gilt.

Vermögensbetreuungspflicht als zusätzliches Kriterium sorgt dafür, dass nicht jede zivilrechtliche Pflichtverletzung gleich strafrechtlich erfasst wird.

Kennzeichen der Vermögensbetreuungspflicht:

Hauptpflicht

Vermögensbetreuungspflicht muss „Hauptgegenstand“ (d.h. muss typischer und wesentlicher Inhalt) des Treueverhältnisses sein und nicht bloße Nebenpflicht (etwa aus schuldrechtlichen Austauschverträgen wie Miet-, Kauf- oder Darlehensverträgen).

Fremdnützigkeit

Die Pflicht muss fremdnützig sein und darf sich nicht auf eigene Kerninteressen beziehen.

Selbstständigkeit

Dem Pflichtigen muss ein gewisses Maß an Selbstständigkeit über das „Ob“ und „Wie“ der betreffenden Geschäfte eingeräumt sein.

Erheblichkeit

Die Pflicht muss von erheblicher/m Art / Umfang / Dauer sein.

 

 

Missbrauch

Missbrauch = Überschreiten des internen Dürfens im Rahmen des externen Könnens; h.M.: durch eine gravierende und evidente Pflichtverletzung
(Arg.: Gebotene restriktive Auslegung; z.B. nicht bereits Strafbarkeit einer wenig pfleglichen Behandlung eines ausgeliehenen Buches)

    • Internes Dürfen = Grenzen des Innenverhältnisses (hier: tatbestandsausschließendes Einverständnis prüfen, da dann vom internen Dürfen umfasst)

    • Externes Können = Begründung eines rechtswirksamen Außenverhältnisses mittels rechtsgeschäftlichen oder hoheitlichen Handelns (nicht nur tatsächlichen Handelns: dann ggf. Alt. 2)

 

 

 

Treuebruchtatbestand (Abs. 1 Alt. 2)

Vermögensbetreuungspflicht

s.o. (also Hauptpflicht / Fremdnützigkeit / Selbstständigkeit / Erheblichkeit)

Kann eine Vermögensbetreuungspflicht auch bei gesetzes- oder sittenwidrigen Geschäften bestehen (sog. Ganovenuntreue)?

Beispiel: A gibt dem B die bei einem Bankraub erbeuteten 100.000€ um diese zu „waschen“. Der B überweist das Geld stattdessen auf sein eigenes schweizer Treuhandkonto.

  • e.A. Juristische Treuepflichttheorie
    § 266 StGB findet keine Anwendung auf gesetzes- oder sittenwidrige Treueverhältnisse
    (pro) Systematik: Einheit der Rechtsordnung kein strafrechtlicher Schutz, wenn auch das Zivilrecht keinen gewährt (§§ 134, 138 BGB)

  • a.A. Faktische Treuepflichttheorie
    § 266 findet Anwendung auf sämtliche faktischen Treueverhältnisse
    (pro) Kein straffreier Raum im Ganovenbereich

Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht 

Vermögensbetreuungspflichtverletzung = Jedes tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das im Widerspruch zur Treuepflicht steht

 

 

Zufügung eines Vermögensnachteils 

Beide Tatbestandsalternativen (Treuebruchtatbestand) und (Missbrauchstatbestand) jeweils erfordern zusätzlich die Zufügung eines Vermögensnachteils.

Kriterium der Zufügung eines Vermögensnachteils (erforderlich für Alt. 1 und Alt.2) entspricht jenem des Vermögensschadens beim Betrug (§ 263 StGB)  ausführlich hierzu beim Schema dort; d.h. insb.:

Erforderlich ist demnach eine ...

  • objektiv‑wirtschaftliche Schadensberechnung nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung der Vermögensvor- und Nachteile sowie ein/e
  • individuelle Schadensberechnung / individueller Schadenseinschlag (z.B. Zweckverfehlung). 

Besonderheit hier: Kein Vermögensschaden, wenn der Täter objektiv durchgehend genügend Eigenmittel zur Kompensation des Nachteils bereithält und subjektiv ausgleichsbereit ist

 

 

Subjektiver Tatbestand

Zumindest bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis); keine besondere Absicht (z.B. Bereicherungsabsicht) erforderlich

  • Rspr. (alt) Subjektive Lösung: Wenn beim Vermögensnachteil nur eine schadensgleiche Vermögensgefährdung gegeben ist, ist zusätzlich Eventualvorsatz bzgl. eines späteren tatsächlichen Schadenseintritts erforderlich (Arg.: gebotene restriktive Auslegung)
  • Rspr. (neu): Schadensgleiche Vermögensgefährdungen werden (aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise) zunehmend als eingetretene Schäden angesehen, sodass es keines zusätzlichen subjektiven Elements bedarf.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung

Besonders schwerer Fall (Abs. 2 i.V.m. §§ 263 III StGB)

Abs. 2 verweist auf die Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle in § 263 III StGB. Ausführlich hierzu das Schema Betrug, § 263 StGB.

Ausschlussklausel: Geringwertigkeit (Abs. 2 i.V.m. § 243 II StGB)

Abs. 2 verweist auch auf die Ausschlussklausel des § 243 II StGB. Dies bedeutet, dass ein besonders schwerer Fall (nach 1.) ausgeschlossen ist, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

  • Rspr.: unter 25 €
  • a.A.: unter 50 €

 

 

Strafantrag (Abs. 2 i.V.m. §§ 247, 248a StGB)

Abs. 2 erklärt die Strafantragserfordernisse der § 247 und § 248a StGB für sinngemäß (gelten direkt nur für Diebstahl und Unterschlagung) anwendbar:

  • Haus- und Familienhehlerei
    In den Fällen des § 247 (Haus- und Familienhehlerei) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).

  • Geringwertige Sachen
    In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).

 

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