Suche

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.
(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zum Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB): Täter täuscht über die Begehung, das Bevorstehen oder die Beteiligten gewisser Straftaten.

Täuschungsadressat muss eine Behörde (§ 11 I Nr. 7 StGB) oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle sein.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tathandlung
  5. Vortäuschen der Begehung einer rechtswidrigen Tat (Abs. 1 Nr. 1) oder des Bevorstehens einer in § 126 I StGB genannten Tat (Abs. 1 Nr. 2).
  6. Täuschen über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat (Abs. 2 Nr. 1) oder einer bevorstehenden rechtswidrigen in § 126 I StGB genannten Tat (Abs. 2 Nr. 2)
  7. Täuschungsadressat
  8. Subjektiver Tatbestand
  9. Rechtswidrigkeit
  10. Schuld
  11. Qualifikation

 

  • Rechtsgut

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tathandlung

Vortäuschen der Begehung einer rechtswidrigen Tat (Abs. 1 Nr. 1) oder des Bevorstehens einer in § 126 I StGB genannten Tat (Abs. 1 Nr. 2).

Gegenstand der Täuschung ist die Tat selbst.

Vortäuschen = Hervorrufen oder Verstärken eines Verdachts einer straftatbestandsmäßigen (nicht bloß ordnungswidrigen), rechtswidrigen Tat, die in Wirklichkeit nicht begangen wurde

  • Modalität
    Kann durch falsche Behauptungen, sowie durch Schaffen verdachtserregender Beweislagen oder sonstiges verdächtiges Verhalten geschehen (da auch dann unnötige Inanspruchnahme der Rechtspflege; letzteres umstritten bei § 164 StGB).
    Es muss sich nicht um einen bestimmbaren Anderen handeln (auch Selbstbezichtigung oder Verweis auf „Unbekannten“) ausreichend (anders als bei § 164 StGB).

  • Geeignetheit
    Täuschung muss ex ante geeignet sein, die Strafverfolgungsbehörden zu unnützen Maßnahmen zu veranlassen (Arg: Schutzzweck); z.B. nicht bei völlig absurden Schilderungen wie A habe B verhext.

  • Fiktive Tat
    Dem Wortlaut der Nr. 1 („sei“) lässt sich die Voraussetzung entnehmen, dass die behauptete Straftat in Wirklichkeit nicht begangen wurde.

Ist die Handlung tatbestandsmäßig, wenn die Täuschung einen wahren Kern hat?

Beispiel: Behauptung der schweren Körperverletzung, obwohl nur Beleidigung stattfand

  • h.M.: (+) Strafbar, wenn Strafverfolgungsbehörde durch Täuschung zu erheblich höherem Ermittlungsaufwand veranlasst wird.
    Indizien hierfür: (1) Aus Antrags-/Privatklagedelikt wird Offizialdelikt, (2) Aus Vergehen wird Verbrechen.
    (pro) Telos: Auch dann wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgutes möglich.

  • a.A.: (–) Nicht strafbar, solange es sich um dieselbe Tat (im prozessualen Sinne) handelt, die die Strafverfolgungsbehörde nach dem Legalitätsprinzip ohnehin zur Ermittlung verpflichten würd.
    (pro) Wortlaut: Gegenansicht findet keine Stütze im Wortlaut, insb. dann nicht, wenn tatsächlich irgendeine „rechtswidrige Tat“ vorliegt.

 

Täuschen über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat (Abs. 2 Nr. 1) oder einer bevorstehenden rechtswidrigen in § 126 I StGB genannten Tat (Abs. 2 Nr. 2)

Gegenstand der Täuschung sind Beteiligte an einer rechtswidrigen Tat.

Beteiligte = Alle auf deren Mitwirkung der Erfolg zurückzuführen ist (Täter, Teilnehmer, Nebentäter)

  • Modalität
    Nach h.M. (str.) nicht bei reinem Abwehren des Tatverdachts durch z.B. Leugnen oder Leugnen unter logischer Berufung auf irgendeinen Dritten (‚modifiziertes Leugnen‘); wohl aber bei konkreten Angaben zu Dritten oder Vorlegen von Beweismitteln zu Dritten (‚qualifiziertes Leugnen‘).
    Auch nicht, bei bloßem Erschweren der Tätigkeit der Rechtspflege, z.B. durch Verschaffen eines falschen Alibis für einen tatsächlichen Täter (str.)

  • Geeignetheit
    Die Täuschung muss ex ante geeignet sein, die Strafverfolgungsbehörden zu unnützen Maßnahmen zu veranlassen (Arg: Schutzzweck)

  • Erfolg
    Die Täuschung muss nicht vollständig gelingen („zu täuschen sucht“).

  • Tatsächliche Tat
    •  e.A.: Nur strafbar, wenn tatsächlich eine rechtswidrige Tat vorliegt
      (pro) Wortlaut
    • a.A.: Auch strafbar, wenn der Täter aufgrund konkreter Verdachtsgründe / aufgrund einer rechtlichen Fehlbeurteilung irrig eine rechtswidrige Tat annimmt
      (pro) Telos: Auch in diesem Fall werden unnütze Ermittlungen provoziert

 

Täuschungsadressat

Täuschungsadressat nach Abs. 1 sowie nach Abs. 2 muss eine Behörde (§ 11 I Nr. 7 StGB) oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle sein.

Beispiele: Staatsanwaltschaften, Polizeistellen, Amtsgerichte (siehe § 158 I StPO) sowie nach h.M. auch parlamentarische Untersuchungsausschüsse

 

 

Subjektiver Tatbestand

  • Der Tatbestand erfordert, dass der Täter „wider besseres Wissen“ täuscht. Der Täter muss also bewussten Vorsatz (dolus directus 2. Grades) bezüglich der Falschheit des Tatvorwurfs haben.
  • Bezüglich der sonstigen Tatbestandsmerkmale (z.B. Täuschungsadressat) genügt wie sonst auch Eventualvorsatz (dolus eventualis).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

 

Qualifikation

  • Abs. 3 Nr. 1 enthält eine Qualifikation gegenüber Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, wenn das Vortäuschen dienen soll, um nach den in Abs. 3 a.E. genannten Kronzeugenregelungen eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe zu erlangen.

Abs. 3 Nr. 2 und 3 enthalten zwar auch das subjektive Element, von der Kronzeugenregelung profitieren zu wollen, erweitern aber auch den Tatbestand um über § 126 I StGB hinausgehende Delikte. Sie sind daher keine reine Qualifikation, sondern eigene Tatbestände. Beide sind wenig examensrelevant.

 

Zuletzt bearbeitet: