StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
- 2.
- Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
Prüfungsschema zur Anstiftung (§ 26 StGB), bei der ein Anstifter für das Hervorrufen des Tatentschlusses eines anderen, der eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat begangen hat, bestraft wird.
Unterschied:
Auch strafbar sind:
Kettenanstiftung (Anstiftung zur Anstiftung oder zur Beihilfe)
Prüfungsschema der Anstiftung; die Rechtsfolgen richten sich nach der schwächsten Beteiligungsform in der Kette (bei Anstiftung zur Beihilfe also Strafmilderung nach § 27 II 2 StGB).
Anstiftung zum Versuch
Dann bei I. 1. a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat den Versuch prüfen oder darauf verweisen.
Versuchte Anstiftung zum Verbrechen (§ 30 I StGB)
Dann Schema des Versuchs (I. Vorprüfung, ob strafbar; II. Tatbestand; 1. Tatentschluss; 2. Unmittelbares Ansetzen)
Bestimmen = Hervorrufen des Tatentschlusses
In welcher Form muss der Anstifter den Tatentschluss hervorrufen?
h.M. Kommunikationstheorie
Willensbeeinflussung im Wege eines offenen geistigen / kommunikativen Kontakts.
a.A. Verursachungstheorie
Willensbeeinflussung durch beliebige Mittel.
z.B. durch Schaffen einer sozial-inadäquaten Anreizsituation
(pro) Erfasst auch geschickte Kriminelle mit subtileren Methoden
(con) Systematik: Erfasst eine enorme Vielzahl von Beiträgen ohne Möglichkeit der Strafmilderung (kein § 27 II 2 StGB)
a.A. Kollusionstheorie
Willensbeeinflussung in Form des kollusiven Zusammenwirkens von Täter und Anstifter im Rahmen eines Unrechtspaktes.
(con) Systematik: Schwere Abgrenzung zur Mittäterschaft; Unbestimmtheit (Art. 103 II GG) und Beweisschwierigkeiten
Tatentschluss des Täters steht bereits fest (omnimodo facturus), wird verringert (Abstiftung), verstärkt (Aufstiftung) oder auf eine andere Tat umgelenkt (Umstiftung)
→ (–) Anstiftung,
aber nach h.M. ggf. psychische Beihilfe (§ 27 StGB) und bei Verbrechen Versuch der Anstiftung (§ 30 I StGB).
→ (+) Anstiftung,
aber str., was als ‚weitergehender' Tatentschluss zu werten ist:
e.A. Umstiftung
Anstiftung nur bei Hervorrufen eines Tatentschlusses einer anderen Tat.
z.B. Diebstahl statt Körperverletzung
a.A. Mittlere Aufstiftung
Anstiftung bereits bei Hervorrufen des Tatentschlusses einer Qualifikation (mittlere Aufstiftung).
z.B. § 224 statt § 223 StGB
h.M. Leichte Aufstiftung
Anstiftung bereits bei jedem beliebigen „Bestimmen“ zu eigenständigem Unrecht (leichte Aufstiftung).
z.B. 4 Schläge statt nur 2 im Rahmen einer Körperverletzung oder andere Tatbestandsalternative wie KV mittels Gift statt Waffe
→ (–) Anstiftung,
da kein neuer Tatentschluss hervorgerufen wird. Str. ist jedoch, ob psychische Beihilfe zum Grunddelikt vorliegt:
h.M.: Objektive Zurechnung entfällt aufgrund einer ‚Risikoverringerung‘
a.A.: Psychische Beihilfe kommt in Betracht, kann aber wegen Notstand (z.B. § 34 StGB, § 228, 904 BGB) oder mutmaßlicher Einwilligung gerechtfertigt sein
Erforderlich ist sog. „doppelter Anstiftervorsatz“:
An Vorsatz des Gehilfen sind dieselben Anforderungen zu stellen wie beim Haupttäter selbst = Vorsatz bezüglich Ausführung und Vollendung einer bestimmten, in wesentlichen Grundzügen konkretisierten Tat.
Unwesentliche Abweichungen gelten als unerheblich. Wesentliche Überschreitungen bei der Tatausführung (z.B. Mord bei Aufforderung, eine ‚kleine Abreibung‘ zu erteilen) sind nicht mehr vom Vorsatz umfasst
→ keine Haftung für den Exzess des Täters.
Wie wirkt sich ein error in persona vel objecto des Haupttäters auf den Anstifter aus?
Wenn Haupttäter unbeachtlichem error in persona vel objecto unterliegt, stellt sich die Frage nach der Auswirkung auf den Anstifter.
Beispiel: Anstifter A bezahlt T dafür, seinen Erzfeind A zu erschießen. Im Dunkeln erschießt T den B, den er für A hält.
e.A. Unbeachtlichkeitstheorie
Unbeachtlichkeit der Abweichung beim Täter führt auch zur Unbeachtlichkeit beim Anstifter.
(pro) Akzessorietätsgedanke; keine Besserstellung durch Anstiftung
(con) Tötet der Täter nach Bemerken seines Fehlers auch noch das eigentliche Opfer, wäre der Anstifter strafbar wegen zweifacher Anstiftung zum Mord („Blutbadargument“), obwohl er von vornherein nur den Tod eines Opfers wollte.
a.A. Wesentlichkeitstheorie
Unbeachtlichkeit der Abweichung beim Täter führt nur dann zur Unbeachtlichkeit beim Anstifter, wenn die Abweichung unwesentlich war.
(pro) Parallele zur Behandlung des Exzesses eines angestifteten Täters
(con) ‚Wesentlichkeit‘ zu unbestimmter Rechtsbegriff (Art. 103 II GG)
Vorsatz ist nicht auf Vollendung / endgültige Rechtsgutverletzung gerichtet (Lockspitzelfälle / agents provocateurs / verdeckte Ermittler)
Beispiel: A vermutet, dass B ein Seriendieb ist und fordert ihn daher auf, in den Laden des C einzubrechen, vor dem der A wartet, um den B nach Vollendung der Tat verhaften zu lassen.
Ziel: A soll hier nicht gleich bestraft werden wie der B
e.A. Rechtsgutgefährdungstheorie
Kein Vorsatz des Anstifters, wenn er das Rechtsgut nicht gefährden möchte (z.B. nur sehr frühes Versuchsstadium ohne Gefährdung für Rechtsgut will).
a.A. formelle Vollendungstheorie
Kein Vorsatz des Anstifters, wenn er nicht möchte, dass das Delikt formell beendet wird (= alle Merkmale irgendeines Straftatbestandes liegen vor; z.B. spätes Versuchsstadium, bei dem auch schon eine Gefährdung für das Rechtsgut vorliegen kann).
a.A. materielle Vollendungstheorie
Kein Vorsatz des Anstifters, wenn er nicht möchte, dass das Delikt materiell beendet wird (= tatsächlicher Abschluss des Tatgeschehens; z.B. fassen des Täters vor dem Laden wie im Bsp.)
Sofern besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen (nicht aber begründen; dann § 28 I StGB) ist diesbezüglich nicht auf den Haupttäter sondern auf den Teilnehmer abzustellen, sodass es zu einer Tatbestandsverschiebung kommen kann.
Beispiel: Amtsräger G leistet H bei dessen Körperverletzung Beihilfe. Währen es sich bei der Haupttat von H um eine Körperverletzng (§ 223 I StGB) handelt, wird G gem. §§ 340, 27 StGB bestraft.
Sofern, wie bei den subjektiven Mordmerkmalen (§ 211 II, 1. und 3. Gruppe), umstritten ist, ob es sich um strafschärftende (h.L.) oder strafbegründende (Rspr.) Merkmale handelt, ist an dieser Stelle eine Streitentscheidung erforderlich.