StGB Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
(1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner
- 1.
- Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,
- 2.
- einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder
- 3.
- für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt
(2) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: BMJ
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