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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder
1.
einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,
2.
eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,
3.
der Bundesversammlung,
4.
des Europäischen Parlaments,
5.
einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und
6.
eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.
(4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar
1.
ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie
2.
eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.
(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Rechtfertigende (tatsächliche / mutmaßliche / hypothetische) Einwilligung

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zum Rechtfertigungsgrund der Einwilligung, der mutmaßlichen Einwilligung und der hypothetischen Einwilligung sowie zu deren Grenzen (siehe § 228 StGB).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Disponibilität des Rechtsguts
  4. Einwilligungserklärung
  5. Tatsächliche Einwilligung
  6. Mutmaßliche Einwilligung
  7. Hypothetische Einwilligung (str.)
  8. Keine Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB)
  9. Subjektive Voraussetzungen
  10. Kenntnis der Einwilligung
  11. Handeln aufgrund der Einwilligung (str.)

 

Die Einwilligung wird grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund auf der Ebene der Rechtswidrigkeit geprüft.

Gewisse Delikte können allerdings nur gegen den Willen des Opfers verwirklicht werden - insb. solche, die sich gegen die Willensfreiheit richten (z.B. §§ 239, 240, 253 StGB). Bei diesen Delikten ist ein Verzicht des Opfers auf den Schutz seiner Rechtsgüter als (tatbestandsausschließendes) Einverständnis bereits auf der Ebene des Tatbestandes zu prüfen.

 

  • Herleitung
    Allg. Rechtsgrundsatz ‚volenti non fit iniuria‘ (lat.: Dem Wollenden geschieht kein Unrecht).

 

Objektive Voraussetzungen

Disponibilität des Rechtsguts

Einwilligender ist alleiniger Träger des Rechtsgutes und somit alleine verfügungsbefugt. (Nur bei Individual- nicht bei Allgemeinrechtsgütern möglich.) Bei Leben § 216 StGB beachten.

 

Einwilligungserklärung

Tatsächliche Einwilligung

 

  • Zeitpunkt
    Eine tatsächliche Einwilligungserklärung muss vor der Tat abgegeben worden sein und im Zeitpunkt der Tat noch fortbestehen.

 

  • Form
    Die Einwilligungserklärung muss ausdrücklich oder konkludent (str.) nach außen kundgetan worden sein (sonst ggf. mutmaßliche oder hypothetische Einwilligung, s.u.).

 

  • Inhalt
    Die Einwilligungserklärung muss ein Einverstandensein mit dem Eingriff in das Rechtsgut enthalten.

 

  • Wirksamkeit
    Die einwilligende Person muss einwilligungsfähig sein und es dürfen keine Willensmängel vorliegen.

    • Einwilligungsfähigkeit 
      Fähigkeit, die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen.

      • e.A.: Bestimmt sich stets nach der geistigen und sittlichen Reife, die Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutverzichts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen.

      • a.A.: Bestimmt sich bei Vermögensdelikten nach der (zivilrechtlichen) Geschäftsfähigkeit.

    • Keine Willensmängel
      Die Einwilligung muss informiert (Kenntnis der Umstände und Folgen; bei falscher ärztlicher Aufklärung ggf. hypothetische Einwilligung, s.u.), ernstlich (keine Scherz- oder Scheinerklärung) und freiwillig (aus autonomen Motiven; insb. nicht durch Zwang / Drohung / Gewalt) abgegeben worden sein.

 

Mutmaßliche Einwilligung

  • Eine mutmaßliche Einwilligung kommt nur in Betracht, wenn eine tatsächliche Einwilligung aufgrund faktischer Umstände nicht oder nicht rechtzeitig einholbar war (Subsidiarität).
  • Der Eingriff muss im mutmaßlichen Interesse des Betroffenen erfolgen oder es dürfen zumindest keine gegenläufigen Interessen des Betroffenen erkennbar sein (rein subjektive ex-ante-Sicht aus Opferperspektive). Bei Selbstmordopfern kommt daher allenfalls Notstand (§ 34 StGB) in Betracht.

 

Hypothetische Einwilligung (str.)

Beispiel: Arzt A klärt Patienten P falsch auf, sodass die Einwilligung nicht hinreichend informiert abgegeben wurde. Der anschließende Heileingriff (Körperverletzung) verläuft ohne Komplikationen und zum umfassenden Wohle des P.

 

  • Anerkennung der hypothetischen Einwilligung

Stellt die hypothetische Einwilligung einen Rechtfertigungsgrund im Strafrecht dar?

War eine tatsächliche Einwilligung zwar möglich, sind bei der Aufklärung jedoch Fehler unterlaufen, sodass diese aufgrund von Willensmängeln nicht wirksam ist, wird eine hypothetische Einwilligung diskutiert.

  • Rspr.: (+) Hypothetische Einwilligung rechtfertigt Eingriff
    (pro) Systematik: Parallele zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang (rechtmäßiges Alternativverhalten, str.), der die objektive Zurechnung entfallen lässt.

  • a.A.: (–) Hypothetische Einwilligung nicht anerkannt
    (pro) Selbstbestimmungsrecht des Patienten; Schwierigkeiten der Bestimmung eines hypothetischen Willens

 

  • Voraussetzungen der hypothetischen Einwilligung
    Bei Anerkennung der hypothetischen Anerkennung werden an diese i.d.R. die nachfolgenden Voraussetzungen gestellt:
    • Unwirksame tatsächliche Einwilligung aufgrund von Aufklärungsfehlern
    • Patient hätte bei hypothetischer wahrheitsgemäßer Aufklärung eingewilligt (Rspr.: in dubio pro Arzt)
    • Ausführung des Eingriffes lege artis (ohne Behandlungsfehler)

 

Keine Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB)

Bei Körperverletzungsdelikten Grenze des § 228 StGB ‚guten Sitten‘

Beispiele: Sittenwidrige verabredete Schlägereien oder illegale Autorennen

 

 

Subjektive Voraussetzungen

Kenntnis der Einwilligung

Der Täter muss in Kenntnis der tatsächlichen Einwilligung handeln.

Bei mutmaßlicher Einwilligung: Gewissenhafte Prüfung der für den hypothetischen Willen maßgeblichen Umstände.

 

Handeln aufgrund der Einwilligung (str.)

 

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