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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder
1.
einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,
2.
eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,
3.
der Bundesversammlung,
4.
des Europäischen Parlaments,
5.
einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und
6.
eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.
(4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar
1.
ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie
2.
eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.
(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB): Täter erfährt vom Vorhaben oder von der Ausführung schwerer Straftaten und bringt diese nicht zur Anzeige.

Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Anzeigepflichtiger
  5. Vorhaben oder Ausführung einer Katalogstraftat
  6. Erfahren
  7. Unterlassen der Anzeige
  8. Zumutbarkeit der Anzeige
  9. Subjektiver Tatbestand
  10.  Rechtswidrigkeit
  11. Spezielle Rechtfertigungsgründe (§ 139 II, III 2, 3 StGB)
  12. Allgemeine Rechtfertigungsgründe 
  13. Schuld
  14.  Strafzumessung
  15. Tätige Reue
  16. Kein Versuch der Katalogtat

 

  • Rechtsgut
    Rechtsgüter der jeweiligen durch Abs. 1 in Bezug genommenen Normen (nicht: die staatliche Rechtspflege)
  • Deliktart
    Echtes Unterlassungsdelikt

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Anzeigepflichtiger

  • Anzeigepflichtig ist grds. jeder.

  • Nach h.M. nicht Beteiligte selbst (str.; siehe Problembox).

Sind selbst an der Tat Beteiligte anzeigepflichtig?

  • e.A.: (+) Anzeigepflicht
    (pro) Wortlaut: Keine explizite Eingrenzung der möglichen Täter

  • h.M.: (-) Anzeigepflicht
    (pro) Systematik: Nemo tenetur-Grundsatz / Selbstbegünstigungsprinzip; Wortlaut: Beteiligte „erfahren“ nicht von der Tat

 

Vorhaben oder Ausführung einer Katalogstraftat

Objektiv erforderlich ist das Vorhaben oder die Ausführung einer Katalogtat nach Abs. 1. Dazu zählen u.a. die Vorbereitung eines Angriffskrieges (Nr. 1), Mord und Totschlag (Nr. 5) sowie Raub und räuberische Erpressung (Nr. 7).

Vorhaben = der ernstliche Plan, eine in ihren wesentlichen Umrissen festgelegte Tat zu begehen

Ausführung = Umsetzung der tatbestandlichen Handlung vom Versuchsstadium bis zur Beendigung

 

Erfahren

Der Anzeigepflichtige muss ausweislich des Wortlautes „glaubhaft“ von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Tat erfahren. Dies muss „zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann“ geschehen.

 

Unterlassen der Anzeige

Der Anzeigepflichtige muss es unterlassen, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen.

 

Zumutbarkeit der Anzeige

Die Zumutbarkeit der Anzeige entfällt insb. in den Fällen des § 35 StGB (Notstand) und § 139 StGB (z.B. Geistliche als Seelsorger; unter gewissen Umständen auch: Angehörige, Rechtsanwälte, Psychotherapeuten ...).

 

Subjektiver Tatbestand

  • Erforderlich ist grds. mind. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).
  • Bzgl. des Unterlassens der Anzeige reicht nach § 138 III StGB auch Leichtfertigkeit (dann jedoch Maximalstrafe von nur einem Jahr; Strafzumessung).

 

 

 Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert.

Spezielle Rechtfertigungsgründe (§ 139 II, III 2, 3 StGB)

Prüfung der speziellen Rechtfertigungsgründe in § 139 II, III 2 und 3 StGB
etwa für Seelsorger, Rechtsanwälte, Verteidiger, Ärzte, Psychotherapeuten und dergl.

Allgemeine Rechtfertigungsgründe 

Siehe für eine Übersicht der möglichen allg. Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

 Strafzumessung

Tätige Reue

Zeigt der Täter sog. tätige Reue – bemüht er sich also, die Tat oder den Erfolg abzuhalten – so ist er unter den Voraussetzungen des § 139 III 1 oder IV StGB straffrei.

Kein Versuch der Katalogtat

Das Gericht kann ferner nach § 139 I StGB von Strafe absehen, wenn die Katalogtat nicht versucht worden ist.

 

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