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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Prüfungsreihenfolge Tötungsdelikte

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Tötungsdelikte: Mord (§ 211), Totschlag (§ 211), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).

 

  • Der nachfolgende Aufbau entspricht der h.L., die den Mord (§ 211 StGB) als Qualifikation des Totschlags (§ 212 StGB) ansieht.
  • Die Rspr. sieht beide als eigenständige Delikte an. Hiernach wäre § 211 StGB als speziellere Norm (lex specialis) vor § 212 StGB zu prüfen.

 

Reihen-folge

Delikt

1.

212 StGB

(Totschlag)

nicht unter fünf Jahren

(+) Tötungsvorsatz, dann:

(-) Tötungsvorsatz, dann:

2.

§ 211 StGB
(Mord)

lebenslang
sowohl bei (+) also auch (-) dann:

§ 227 StGB

(Körperverletzung mit Todesfolge)
nicht unter drei Jahren

(+)

(-) Körperverletzungsvorsatz, dann:

3.

Ende

Ende

§ 222 StGB

(Fahrlässige Tötung)

bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe

 

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