SpkG NRW Sparkassengesetz NRW
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Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
(1) Sparkassen können nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Beschluss ihres Trägers aufgelöst werden. Die Auflösung der Sparkasse kommt nur in Betracht, wenn eine Vereinigung nach § 27 Abs. 1 und 5 ausgeschlossen ist. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die auch die weiteren Verfahrensschritte bestimmt.
(2) Nach Erteilung der Genehmigung zur Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich bekannt zu machen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.
(3) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.
(4) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Träger zur Verwendung für die in § 25 Abs. 3 bestimmten Zwecke zuzuführen. Dasselbe gilt für das nach Absatz 3 Satz 2 hinterlegte Vermögen, sobald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufs der Verjährungsfrist verweigert werden kann.
Quelle: Justizportal NRW
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