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Sparkassengesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

(1) Die Sparkasse kann zur Verbesserung ihrer haftenden Eigenmittel Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen, sofern die Satzung dies vorsieht. Als stille Gesellschafter sind
  1. a)
    der Träger,
  2. b)
    die Rheinische Sparkassen-Förderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung und
  3. c)
    die Westfälisch-Lippische Sparkassen-Förderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
zugelassen. Stille Vermögenseinlagen nach Satz 2 Buchstaben b und c bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) Sofern die Satzung es zulasst, kann die Sparkasse Genussrechte ausgeben und nachrangige Verbindlichkeiten eingehen.
(3) Den stillen Gesellschaftern, den Genussrechtsgläubigern und den Gläubigern nachrangiger Verbindlichkeiten dürfen keine Mitwirkungsbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden.
(4) Der gegenseitige oder mehrseitige Erwerb von Schuldverschreibungen, Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten darf unter Sparkassen nicht erfolgen.
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