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SpkG NRW  
Sparkassengesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

(1) Mitglieder der Sparkassenorgane dürfen bei keiner Entscheidung unmittelbar oder beratend mitwirken, die ihnen selbst, ihren ehelichen, nichtehelichen oder eingetragenen Lebenspartnern, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vollmacht vertretenen Person direkt einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Der Hauptverwaltungsbeamte und die sachkundigen Mitglieder nach § 10 Abs. 1 Buchstaben a und b, Absatz 2 Buchstaben a und b dürfen in Angelegenheiten des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen eines Zweckverbandsmitgliedes, mitwirken.
(2) Das gilt auch, wenn die Betreffenden
  1. a)
    persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats-, Beiratsmitglieder, Leiter, Angestellte oder Arbeiter eines privatrechtlichen Unternehmens sind, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass sie von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband in ein Organ des Unternehmens entsandt worden sind,
  2. b)
    in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind.
(3) Wer annehmen muss, nach Absatz 1 oder 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert anzuzeigen. Ist zweifelhaft, ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet in Angelegenheiten seiner Mitglieder der Verwaltungsrat, im Übrigen der Verwaltungsratsvorsitzende.
(4) Die Mitwirkung einer wegen Befangenheit betroffenen Person hat die Unwirksamkeit des Beschlusses oder die Ungültigkeit der Wahl nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
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