SpaEfV Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
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Energie- & Umweltrecht
Der genaue Inhalt des Berichts muss dem Anwendungsbereich, dem Ziel und der Gründlichkeit des Energieaudits entsprechen.
Der Bericht des Energieaudits muss enthalten:
- 1.
- Zusammenfassung:
- a)
- Rangfolge der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz;
- b)
- vorgeschlagenes Umsetzungsprogramm.
- 2.
- Hintergrund:
- a)
- allgemeine Informationen über die auditierte Organisation, den Energieauditor und die Energieauditmethodik;
- b)
- Kontext des Energieaudits;
- c)
- Beschreibung des/der auditierten Objekte(s);
- d)
- relevante Normen und Vorschriften.
- 3.
- Energieaudit:
- a)
- Beschreibung des Energieaudits, Anwendungsbereich, Ziel und Gründlichkeit, Zeitrahmen und Grenzen;
- b)
- Informationen zur Datenerfassung:
- aa)
- Messaufbau (aktuelle Situation);
- bb)
- Aussage, welche Werte verwendet wurden (und welche Werte davon gemessen und welche geschätzt sind);
- cc)
- Kopie der verwendeten Schlüsseldaten und der Kalibrierungszertifikate, soweit solche Unterlagen vorgeschrieben sind.
- c)
- Analyse des Energieverbrauchs;
- d)
- Kriterien für die Rangfolge von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.
- 4.
- Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz:
- a)
- vorgeschlagene Maßnahmen, Empfehlungen, Plan und Ablaufplan für die Umsetzung;
- b)
- Annahmen, von denen bei der Berechnung von Einsparungen ausgegangen wurde, und die resultierende Genauigkeit der Empfehlungen;
- c)
- Informationen über anwendbare Zuschüsse und Beihilfen;
- d)
- geeignete Wirtschaftlichkeitsanalyse;
- e)
- mögliche Wechselwirkungen mit anderen vorgeschlagenen Empfehlungen;
- f)
- Mess- und Nachweisverfahren, die für eine Abschätzung der Einsparungen nach der Umsetzung der empfohlenen Möglichkeiten anzuwenden sind.
- 5.
- Schlussfolgerungen.
Quelle: BMJ
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