SolvV Solvabilitätsverordnung
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte ist der Quotient aus
- 1.
- der Summe der IRB-Ansatz-Positionswerte für sämtliche IRB-Ansatz-Positionen, die nach § 12 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, jedoch für IRB-Ansatz-Positionen nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a nur in Höhe des nach Absatz 4 berücksichtigungsfähigen Prozentsatzes des IRB-Ansatz-Positionswerts, und
- 2.
- der Summe der KSA-Positionswerte für sämtliche KSA-Positionen und der IRB-Ansatz-Positionswerte für sämtliche IRB-Ansatz-Positionen, die nach § 13 jeweils im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind.
(2) Der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge ist der Quotient aus
Quelle: BMJ
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