SGB XII Sozialhilfe
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach
- 1.
- dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie
- 2.
- dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches
Quelle: BMJ
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