SGB I Allgemeiner Teil
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- 2.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- 3.
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
- 4.
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.
Quelle: BMJ
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