SchuVAbdrV Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Über Anträge nach § 882g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung entscheidet der Leiter oder die Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird.
Quelle: BMJ
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