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SchulG NRW  
Schulgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1) Das Schulamt besteht aus einem oder mehreren schulfachlichen Mitgliedern (schulfachliche Aufsichtsbeamtin oder schulfachlicher Aufsichtsbeamter) und einem verwaltungsfachlichen Mitglied (Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, Landrätin oder Landrat). Die Vertretung des verwaltungsfachlichen Mitglieds richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung oder der Kreisordnung.
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde bestellt eine schulfachliche Aufsichtsbeamtin oder einen schulfachlichen Aufsichtsbeamten zur Sprecherin oder zum Sprecher des schulfachlichen Dienstbereichs des Schulamtes.
(3) Zum Dienstbereich des schulfachlichen Mitglieds gehören die schulfachlichen Angelegenheiten einschließlich der dienstrechtlichen Entscheidungskompetenz. Zum Dienstbereich des verwaltungsfachlichen Mitglieds gehören die sonstigen rechtlichen, insbesondere die verwaltungsrechtlichen und die haushaltsrechtlichen Angelegenheiten.
(4) Das Ministerium kann für die staatlichen Schulämter zur Sicherstellung ihrer Funktionsfähigkeit, insbesondere einer gleichgerichteten Aufgabenwahrnehmung, durch Verwaltungsvorschriften allgemeine Regelungen zur Einrichtung und zum Betrieb erlassen. Es gibt den staatlichen Schulämtern eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die innere Gliederung und die Aufgaben, die Zusammenarbeit der Mitglieder, der Geschäftsablauf und die Vertretungsbefugnis geregelt werden.
(5) Die schulfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten stehen im Dienst des Landes. Vor der Besetzung der Stellen sind die beteiligte kreisfreie Stadt oder der beteiligte Kreis anzuhören.
(6) Die Personalausgaben für das schulfachliche Personal des staatlichen Schulamts trägt das Land. Die übrigen für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kosten (Dienstkräfte, Diensträume und sächliche Mittel) tragen die kreisfreien Städte und Kreise.
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