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SchulG NRW  
Schulgesetz NRW

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde und das Schulamt üben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Schulaufsicht über die Schulen in Einrichtungen der erzieherischen Hilfe im Benehmen mit dem Landschaftsverband aus.
(2) Für Schulversuche und Versuchsschulen kann das Ministerium durch Rechtsverordnung die Schulaufsicht abweichend von § 88 Abs. 2 und 3 regeln.
(3) Soweit es zur einheitlichen Wahrnehmung der Schulaufsicht erforderlich ist, kann das Ministerium einer Bezirksregierung die Ausübung der Schulaufsicht in einem bestimmten Aufgabengebiet auch für den Bereich einer oder mehrerer anderer Bezirksregierungen durch Rechtsverordnung übertragen. Dies gilt insbesondere für die Sicherung einheitlicher fachlicher Unterrichtsanforderungen und besondere organisatorische oder schulfachliche Vorhaben. Entsprechendes gilt für die Schulämter.
(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium dem Schulamt allgemeine Angelegenheiten für alle Schulformen und Schulstufen zuweisen.
(5) Das Ministerium kann einzelne Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte beauftragen, die Schulaufsicht in einem bestimmten Aufgabengebiet für den Bereich mehrerer Schulaufsichtsbehörden derselben Ebene wahrzunehmen.
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