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(1) Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 Schülerinnen und Schülern können nur als Teilstandorte geführt werden (Grundschulverbund), wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält. Kleinere Teilstandorte können ausnahmsweise von der oberen Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn der Weg zu einem anderen Grundschulstandort der gewählten Schulart den Schülerinnen und Schülern nicht zugemutet werden kann und mindestens zwei Gruppen gebildet werden können. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt. Spätestens fünf Jahre nach Bildung eines Grundschulverbundes ist in der Schule in einer einheitlichen Organisation gemäß § 11 Absätzen 2 und 3 zu unterrichten. Bei jahrgangsübergreifendem Unterricht gemäß § 11 Absatz 4 ist für die einheitliche Organisation ausreichend, wenn am anderen Teilstandort des Grundschulverbundes jahrgangsübergreifend in den Klassen 1 und 2 sowie 3 und 4 unterrichtet wird. Die Schulaufsichtsbehörde soll Ausnahmen von der Verpflichtung zu einer einheitlichen Organisation gemäß den Sätzen 4 und 5 zulassen, sofern an einem Teilstandort auf Grund der Vorschriften für die Klassengrößen jahrgangsübergreifende Gruppen gebildet werden und die Schule durch ein pädagogisches Konzept darlegt, dass ein Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer an allen Teilstandorten im Grundschulverbund möglich ist.
(2) Grundschulverbünde können auch aus Gemeinschaftsgrundschulen und Bekenntnisgrundschulen oder Weltanschauungsgrundschulen gebildet werden. An dem bekenntnisgeprägten oder weltanschaulich geprägten Standort werden Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses oder dieser Weltanschauung unterrichtet und erzogen. §§ 26 und 27 finden auf einen solchen Standort entsprechende Anwendung.
(3) Besteht ein Grundschulverbund aus Standorten unterschiedlicher Schularten, müssen beide Schularten in der Schulleitung (§ 60) vertreten sein. An einem bekenntnisgeprägten oder weltanschaulich geprägten Standort nehmen eine Teilschulkonferenz und eine Teilschulpflegschaft die darauf bezogenen Belange wahr.
(4) Eine Sekundarschule kann mit allen Parallelklassen mehrerer Jahrgänge an einem und allen Parallelklassen der übrigen Jahrgänge an anderen Teilstandorten geführt werden (horizontale Gliederung). Sie kann mit mindestens fünf Parallelklassen pro Jahrgang einen Teilstandort mit zwei Parallelklassen pro Jahrgang führen, wenn nur dann das schulische Angebot der Sekundarstufe I in einer Gemeinde gesichert wird (vertikale Gliederung). Weitere Ausnahmen bei vertikaler Gliederung sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn das fachliche Angebot und die Qualitätsstandards nicht eingeschränkt werden.
(5) Eine Gesamtschule kann mit allen Parallelklassen mehrerer Jahrgänge an einem und allen Parallelklassen der übrigen Jahrgänge an anderen Teilstandorten geführt werden (horizontale Gliederung). Sie kann ausnahmsweise auch mit mindestens sechs Parallelklassen pro Jahrgang einen Teilstandort mit zwei oder drei Parallelklassen pro Jahrgang führen, wenn nur dann das schulische Angebot der Sekundarstufe I in einer Gemeinde gesichert wird (vertikale Gliederung).
(6) Schulen können in begründeten Fällen an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden. Absätze 1 bis 5 bleiben unberührt.
(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 6 darf durch die Bildung von Teilstandorten kein zusätzlicher Lehrerstellenbedarf entstehen. Der Schulträger ist verpflichtet, die sächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der ordnungsgemäße Unterricht nicht beeinträchtigt wird.
Quelle: Justizportal NRW
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