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SchulG NRW  
Schulgesetz NRW

(1) Der Unterricht wird als Vollzeitunterricht in der Regel an wöchentlich fünf Tagen erteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger.
(2) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags kann die Schule bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form nutzen.
(3) Das Ministerium kann die Unterrichtszeit und die Unterrichtsorganisation in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, insbesondere für den Teilzeitunterricht und den Blockunterricht im Berufskolleg, abweichend von Absatz 1 regeln.
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