SchulG NRW Schulgesetz NRW
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Bildungsrecht
(1) In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung beteiligt das Ministerium die am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen.
(2) Die Beteiligung erstreckt sich insbesondere auf
- 1.Änderungen dieses Gesetzes,
- 2.Richtlinien und Lehrpläne,
- 3.Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
- 4.Schulversuche,
- 5.Regelungen über die Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher Ausbildung.
(3) Zu beteiligen sind
- 1.die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande im Sinne von § 93 Landesbeamten und § 53 Beamtenstatusgesetz,
- 2.die auf Landesebene für mindestens eine Schulform organisierten Elternverbände,
- 3.Zusammenschlüsse von Schülervertretungen, soweit sie auf Landesebene organisiert sind (Landesschülervertretung),
- 4.Vereinigungen von Schulleiterinnen und Schulleitern von erheblicher Bedeutung,
- 5.der Zusammenschluss der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen,
- 6.die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,
- 7.die Kirchen,
- 8.die überörtlichen Zusammenschlüsse der Träger der Ersatzschulen von erheblicher Bedeutung,
- 9.die kommunalen Spitzenverbände,
- 10.die landesweiten Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe, soweit Belange der Jugendhilfe berührt sind.
(4) Das Ministerium lädt die Elternverbände nach Absatz 3 Nr. 2 mindestens halbjährlich zu einem Gespräch über schulische Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 ein.
Quelle: Justizportal NRW
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