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§ 58 Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal
Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit.
Quelle:
Justizportal NRW
Import:
22.10.2024