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Schulgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1) Am Ende eines Bildungsganges wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ausbildungsziel erreicht hat. Das Ministerium erlässt unter Beachtung des Grundsatzes der eigenverantwortlichen Schule (§ 3) und mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die insbesondere Regelungen enthalten über
  1. 1.
    die Aufnahmevoraussetzungen und den Schulformwechsel,
  2. 2.
    die Stundentafel,
  3. 3.
    die Gliederung und die Dauer der Ausbildung,
  4. 4.
    die Unterrichtsorganisation,
  5. 5.
    die Unterrichtsfächer, die Lernbereiche, die Pflichtbedingungen, die Wahlmöglichkeiten,
  6. 6.
    die Versetzung und die Vorversetzung einschließlich der Bildung besonderer Lerngruppen,
  7. 7.
    die Leistungsnachweise bei Abschlüssen ohne Prüfung,
  8. 8.
    den Zweck und die Gliederung der Prüfung,
  9. 9.
    die Bildung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen sowie die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers und der Eltern,
  10. 10.
    die Zulassung zur Prüfung,
  11. 11.
    den Ablauf und das Verfahren der Prüfung,
  12. 12.
    die Prüfungsfächer, einschließlich Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen sowie die Befreiung und Ersetzung von Prüfungsleistungen,
  13. 13.
    den Rücktritt von der Prüfung und die Folgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen,
  14. 14.
    die Folgen von Täuschungshandlungen, insbesondere den Ausschluss von der Prüfung und die nachträgliche Aberkennung des Prüfungszeugnisses,
  15. 15.
    die Bewertung von Prüfungsleistungen sowie die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung,
  16. 16.
    die Erteilung von Abschluss- und Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen,
  17. 17.
    die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für Nachprüfungen und Wiederholungsprüfungen,
  18. 18.
    den Ausgleich von Nachteilen der Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung,
  19. 19.
    die Aufnahme, die Unterrichtsorganisation, die Teilnahme am Regelunterricht, die Eingliederung in einen Bildungsgang und den Schulformwechsel für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler.
(2) Für Externenprüfungen erlässt das Ministerium mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1.
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