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Schulgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1) In der Sekundarschule können alle Abschlüsse der Sekundarstufe I mit oder ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen erreicht werden. Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler darauf vor, ihren Bildungsweg in der gymnasialen Oberstufe, an einem Berufskolleg oder in der Berufsausbildung fortzusetzen.
(2) Die Sekundarschule umfasst die Klassen 5 bis 10. Sie gewährleistet in allen Organisationsformen auch gymnasiale Standards und stellt die Möglichkeit zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife über mindestens eine verbindliche Kooperation mit einem Gymnasium, einer Gesamtschule oder einem Berufskolleg sicher.
(3) Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen erteilt. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten. In den Klassen 5 und 6 findet der Unterricht in integrierter und binnendifferenzierender Form statt. Ab der Klasse 7 kann der Unterricht integriert, teilintegriert oder in mindestens zwei getrennten Bildungsgängen (kooperativ) erteilt werden. Bei Einrichtung von zwei Bildungsgängen werden diese auf der Grundlage unterschiedlicher Anforderungsebenen gebildet. Die Grundebene orientiert sich an den Anforderungen der Hauptschule und der Realschule, die Erweiterungsebene an denen der Realschule und des Gymnasiums. Bei teilintegrierter oder kooperativer Unterrichtsorganisation kann der Unterricht teilweise in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden.
(4) An der Sekundarschule werden der Erste Schulabschluss, der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben. Mit dem Mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, für Schülerinnen und Schüler mit besonders guten Leistungen auch zum Besuch der Qualifikationsphase erteilt.
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