SchulG NRW Schulgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium. Dazu gehört insbesondere eine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen und Schulleiter.
(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
Quelle: Justizportal NRW
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