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Schulgesetz NRW

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Bildungsrecht

(1) Die Schulaufsicht sorgt für die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen, der Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen und Berechtigungen sowie der sonstigen für Ersatzschulen geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule bedürfen der Genehmigung.
(3) Die Auflösung einer Ersatzschule ist nur zum Ende eines Schuljahres zulässig. Sie ist spätestens sechs Monate vor Schuljahresende der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dabei sind die für die anderweitige Unterbringung der Schülerinnen und Schüler sowie die für die Überwachung der Schulpflichterfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen. Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass der Übertritt der Schülerinnen und Schüler in andere Schulen nicht unnötig erschwert wird.
(4) Die vorübergehende Schließung der Ersatzschule bedarf der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.
(5) Die Genehmigung geht auf einen anderen Träger über, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde den Übergang der Genehmigung vor dem Wechsel der Trägerschaft ausdrücklich zugelassen hat. In den übrigen Fällen erlischt die Genehmigung.
(6) Das Ministerium trifft durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 100 bis 104, insbesondere über die Genehmigung und Führung von Ersatzschulen, die Anstellung von Lehrerinnen und Lehrern, das Feststellungsverfahren zum Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerinnen und Lehrer sowie die Schulaufsicht.
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