SchuFV Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
(1) Ein nach § 7 registrierter Nutzer kann bei missbräuchlicher Datenverarbeitung oder missbräuchlichen Datenabrufen von der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ganz oder bis zu drei Jahre ausgeschlossen werden.
(2) Handelt es sich bei dem nach § 7 registrierten Nutzer um eine juristische Person, für die nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 mehrere natürliche Personen registriert sind, können bei missbräuchlicher Datenverarbeitung oder missbräuchlichen Datenabrufen alle nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 für die juristische Person handelnden Personen von der Einsichtnahme in das Schuldnerportal ganz oder bis zu drei Jahre ausgeschlossen werden.
(3) Auf den Ausschluss von der Einsichtnahme sind § 49 Absatz 2, 3 und 6 Satz 1 und 2 sowie § 48 Absatz 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Mit dem Ausschluss von der Einsichtnahme bestimmt die zuständige Stelle den Zeitraum, für den der Nutzer keine neue Registrierung erhalten kann. Zuständig für die Entscheidung ist die Stelle, die die Registrierung nach § 7 vorgenommen hat. Die Entscheidung ist dem ehemaligen Inhaber der Registrierung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die zuständige Stelle veranlasst die Einschränkung der Verarbeitung der nach § 7 Absatz 3 Satz 3 übermittelten Zugangsdaten.
(5) Die Sperrfrist für eine erneute Registrierung des Nutzers nach Absatz 4 Satz 1 darf zur Registrierungsverwaltung nach den §§ 6 und 7 gespeichert und an andere zentrale Vollstreckungsgerichte übermittelt werden. Die gespeicherten Daten sind mit dem Ablauf der Sperrfrist zu löschen.
Quelle: BMJ
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