SchRG Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
(2) Der Eigentümer kann den Gläubiger auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung befriedigen.
Quelle: BMJ
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