SchRG Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Soweit der Versicherer auf Grund des § 34 Abs. 2 bis 4, § 36 den Gläubiger befriedigt, geht die Schiffshypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers oder eines gleich- oder nachstehenden Schiffshypothekengläubigers, demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht werden.
Quelle: BMJ
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