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SchAG NRW  
Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schiedsmannsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes über das Schiedsmannswesen vom 10. März 1970 (GV. NW. S. 194), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts vom 3. April 1992 (GV. NW. S. 124), außer Kraft.
(2) Die nach der Schiedsmannsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berufenen Schiedsfrauen und Schiedsmänner bleiben im Amt; die Amtsdauer richtet sich nach dem bisherigen Recht.
(3) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsmannsbezirke bestehen als Schiedsamtsbezirke fort, soweit keine andere Einteilung nach § 1 Abs. 2 getroffen wird.
(4) Die bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vor der Schiedsperson anhängigen Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.
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