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SchAG NRW  
Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Wer die Tätigkeit des Schiedsamtes veranlasst hat, muss die Kosten sowie die anfallende Umsatzsteuer tragen.
(2) Die Kosten sowie die anfallende Umsatzsteuer hat ferner zu tragen
  1. 1.
    wer die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsperson abgegebene oder dieser mitgeteilte Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat;
  2. 2.
    wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
  3. 3.
    hinsichtlich der Schreibauslagen diejenige Person, die die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.
(3) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne dass darin eine Vereinbarung über die Kostentragung enthalten ist, trägt jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie die anfallende Umsatzsteuer zur Hälfte.
(4) Sind mehrere Personen verpflichtet, die Kosten sowie die anfallende Umsatzsteuer zu tragen, so haften sie gesamtschuldnerisch. Die Haftung nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 3 geht der Haftung nach Absatz 1 vor; die Haftung nach Absatz 1 für die nicht durch einen Vorschuss gedeckten Kosten sowie die nicht gedeckte Umsatzsteuer soll in diesem Falle erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren gemäß § 44 Absatz 2 gegen die vorrangig haftenden Personen keinen Erfolg gehabt hat oder aussichtslos erscheint.
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