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SchAG NRW  
Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls.
(2) Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben über den Ort und den Tag der Ausfertigung sowie über die Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird. Er ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
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