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SchAG NRW  
Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Sie sind hierüber mit der Ladung zu unterrichten. Die antragsstellende Partei ist auch über die Folge eines unentschuldigten Ausbleibens nach § 23 Absatz 1 zu unterrichten.
(2) Wird eine Partei gesetzlich vertreten, trifft die Verpflichtung nach Absatz 1 die gesetzliche Vertretung. In der Schlichtungsverhandlung werden Handelsgesellschaften durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und juristische Personen durch ihre Organe vertreten. Mehrere gesetzliche Vertretungspersonen oder Organe einer Partei können sich unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.
(3) Die Schiedsperson hat sich Gewissheit über die Person der Erschienenen zu verschaffen.
(4) Eine Partei gilt auch dann als erschienen, wenn an ihrer Stelle eine bevollmächtigte Person unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erscheint, die zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist.
(5) Die Schiedsperson kann den Parteien, ihren Vertreterinnen und Vertretern, Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen mit Zustimmung der anderen Partei gestatten, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Nehmen sämtliche Beteiligte im Wege einer Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teil, steht es auch der Schiedsperson frei, den Ort ihrer Teilnahme zu wählen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
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