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SchAG NRW  
Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann bei der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Er muss die Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung angeben, den Gegenstand des Streits allgemein bezeichnen und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. Einem schriftlichen Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.
(2) Haben die Parteien ihren nach § 14 Absatz 1 maßgeblichen Wohnsitz oder Sitz beziehungsweise ihre nach § 14 Absatz 1 maßgebliche Niederlassung nicht in demselben Schiedsamtsbezirk und ergibt sich auch aus § 14 Absatz 2 keine Zuständigkeit am Wohnsitz, Sitz oder der Niederlassung der antragstellenden Partei, so kann der Antrag auch bei dem Schiedsamt des Bezirks, in dem die antragstellende Partei ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung hat, zu Protokoll gegeben werden. Das Protokoll ist dem zuständigen Schiedsamt unverzüglich zu übersenden.
(3) Sofern die Schiedsperson für ihre Amtsausübung einen entsprechenden Empfangsweg eröffnet hat, kann der Antrag in Abweichung zu Absatz 1 Satz 2 auch mittels elektronischer Post übermittelt werden. In diesem Fall genügt die Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4) Bleibt das Schlichtungsverfahren ohne Erfolg, so bedarf ein neuer Antrag der schriftlichen Zustimmung der Gegenpartei. Dies gilt nicht, wenn der Antrag gemäß § 23 Absatz 1 als zurückgenommen gilt.
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