RPflG Rechtspflegergesetz
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Recht der juristischen Berufe
(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.
(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,
- 1.
- eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen,
- 2.
- Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung
- a)
- einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozessordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozessordnung,
- b)
- einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozessordnung oder
- c)
- der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.
Quelle: BMJ
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