RPflG Rechtspflegergesetz
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Recht der juristischen Berufe
(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1.
- die Entscheidung über Anträge auf Gewährung und Aufhebung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes;
- 2.
- die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.
(2) § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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