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ROM II-VO  
Verordnung (EG) Nr. 864/2007

Zivilrecht

Int. Privat- & Wirtschaftsrecht

Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist für die Zwecke dieses Kapitels Artikel 8 anzuwenden.


Quelle: EURLEX
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