ROM II-VO Verordnung (EG) Nr. 864/2007
Zivilrecht
Int. Privat- & Wirtschaftsrecht
Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist für die Zwecke dieses Kapitels Artikel 8 anzuwenden.
Quelle: EURLEX
Import: