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Publizitätsgesetz

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Bilanzrecht

(1) Dieser Abschnitt ist nur anzuwenden auf Unternehmen in der Rechtsform
1.
einer Personenhandelsgesellschaft, für die kein Abschluss nach § 264a oder § 264b des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird, oder des Einzelkaufmanns,
2.
(weggefallen)
3.
des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
4.
der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt,
5.
einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 des Handelsgesetzbuchs sind oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für
1.
Unternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft,
1a.
Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands,
2.
Verwertungsgesellschaften nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz.

Dieser Abschnitt ist ferner auf Kreditinstitute im Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs und auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Personen sowie auf Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.
(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Unternehmen in Abwicklung.
Quelle: BMJ
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