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PsychKG NRW  
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

Zur Unterstützung und Ergänzung der eigenen Maßnahmen arbeitet der Träger der Hilfen insbesondere
  • mit Betroffenen- und Angehörigenorganisationen,
  • mit Krankenhäusern im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1,
  • mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten,
  • mit niedergelassenen psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten (Psychotherapeuten),
  • mit Einrichtungen der Suchthilfe,
  • mit sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens,
  • mit der Sozial- und Jugendhilfe,
  • mit Betreuungsbehörden und -vereinen und
  • mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
zusammen. Dabei ist die Koordination der psychiatrischen und Suchtkrankenversorgung gemäß §§ 3 und 23 ÖGDG in der jeweils geltenden Fassung zu gewährleisten.
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