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Plattformen-Steuertransparenzgesetz

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

(1) Zur Feststellung, ob ein Anbieter ein freigestellter Anbieter nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf öffentlich zugängliche Informationen oder eine entsprechende Auskunft des Anbieters verlassen. Zur Feststellung, ob ein Anbieter ein freigestellter Anbieter nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 oder 4 ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf die in seinen Aufzeichnungen verfügbaren Informationen und Belege verlassen. Die Überprüfung der Richtigkeit der Feststellungen nach den Sätzen 1 und 2 bestimmt sich nach § 18 Absatz 1 bis 3.
(2) Hat ein Anbieter während des Meldezeitraums in mehr als 2 000 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf eine inserierte Immobilieneinheit erbracht und handelt es sich bei diesem Anbieter um einen Rechtsträger, hat der meldende Plattformbetreiber abweichend von Absatz 1 Satz 2 anhand von Belegen oder anderen Informationen zu prüfen, ob die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum desselben Eigentümers steht. Kann nicht nachgewiesen werden, dass die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum desselben Eigentümers steht, darf der Anbieter nicht als freigestellter Anbieter betrachtet werden.
Quelle: BMJ
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