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Plattformen-Steuertransparenzgesetz

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

(1) Meldende Plattformbetreiber haben die in § 14 genannten Informationen in Bezug auf den Meldezeitraum gemäß den Vorgaben nach
1.
§ 15 Absatz 1 und
2.
§ 15 Absatz 2 bis 4
spätestens zum 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Anbieter als meldepflichtiger Anbieter identifiziert worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Wird einem meldenden Plattformbetreiber bekannt, dass eine Meldung entgegen des Satzes 1 innerhalb der dort genannten Frist nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt worden ist, ist die Meldung unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einer unterbliebenen, unrichtigen oder unvollständigen Meldung durch den meldenden Plattformbetreiber nachzuholen, zu korrigieren oder zu vervollständigen; dies gilt auch, wenn der meldende Plattformbetreiber den Anbieter pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig als meldepflichtigen Anbieter identifiziert hat. Ergänzend gelten
1.
für meldende Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 die Absätze 2 und 3 und
2.
für meldende Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 die Absätze 4 und 5.
(2) Ein meldender Plattformbetreiber, der verpflichtet ist, die Informationen nach § 14 auch an die zuständige Behörde zumindest eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund der dort geltenden Rechtsvorschriften zu melden, hat zu entscheiden, an welche zuständige Behörde er die Informationen meldet. Der meldende Plattformbetreiber hat spätestens bis zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt seine Entscheidung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitzuteilen. Entscheidet ein meldender Plattformbetreiber nach Satz 2, die Informationen anstelle an das Bundeszentralamt für Steuern an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu melden, ist er von der Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 befreit.
(3) Mehrere Betreiber derselben Plattform sind nebeneinander als meldende Plattformbetreiber nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. Ein meldender Plattformbetreiber ist von der Meldepflicht befreit, wenn er nachweisen kann, dass ein anderer meldender Plattformbetreiber die Informationen nach § 14 dem Bundeszentralamt für Steuern oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften gemeldet hat.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein meldender Plattformbetreiber nur dann zur Meldung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet, wenn er nach § 12 beim Bundeszentralamt für Steuern registriert ist.
(5) Ungeachtet des Absatzes 4 und abweichend von § 14 ist ein meldender Plattformbetreiber nicht verpflichtet, Informationen über qualifizierte relevante Tätigkeiten von meldepflichtigen Anbietern zu melden, wenn
1.
der automatische Austausch gleichwertiger Informationen mit der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß einer qualifizierten Vereinbarung vorgeschrieben ist und
2.
die meldepflichtigen Anbieter
a)
in jenem Mitgliedstaat der Europäischen Union als ansässig gelten oder
b)
relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf unbewegliches Vermögen erbracht haben, welches in jenem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist.
Quelle: BMJ
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