Suche

PartG  
Parteiengesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.
Quelle: BMJ
Import: