PAO Patentanwaltsordnung
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Recht der juristischen Berufe
(1) Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 oder nach § 10a Absatz 4 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
(2) Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer
- 1.
- die technische Befähigung (§ 6) erworben hat,
- 2.
- die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) absolviert hat,
- 3.
- nach absolvierter Ausbildung die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und
- 4.
- in dem Fall, in dem nicht lediglich eine Zulassung als Syndikuspatentanwalt erfolgen soll, nach bestandener Prüfung mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist.
(3) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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