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Patentanwaltsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.
Quelle: BMJ
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