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ÖPNVG NRW  
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen

Spezialisierungen

Straßenverkehrsrecht

(1) Der Kreis kann einer Gemeinde auf deren Verlangen die Aufgabenträgerschaft im Ortsverkehr übertragen. Gleiches gilt im Nachbarortsverkehr, wenn die beteiligten Gemeinden sich darüber geeinigt haben. Die Aufgabenträgerschaft von kreisangehörigen Gemeinden, die vor dem 1. Januar 2008 begründet wurde, bleibt unberührt.
(2) Soweit ein Kreis Aufgaben nach § 5 Absatz 3a auf einen Zweckverband übertragen hat, gilt Absatz 1 entsprechend.
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