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OBG NRW  
Ordnungsbehördengesetz NRW

§ 41 in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 41 dieses Gesetzes, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30. April 2004 und an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 tritt.
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